PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation

Das EU-Parlament hat am 24. April die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, engl: Packaging and Packaging Waste Regulation) mit deutlicher Mehrheit verabschiedet. Die in der PPWR aufgeführten Maßnahmen fördern die Recyclingfähigkeit von in der EU verwendeten Verpackungen, unterstützen die Kreislaufwirtschaft sowie die Harmonisierung der internen Marktregularien. Inkrafttreten wird die PPWR voraussichtlich gegen Ende des Jahres 2024.

Die PPWR: Neue Richtlinien für Verpackungen und Abfallbewirtschaftung

Die Abstimmung erfolgte im sogenannten Corrigendum-Verfahren, damit die Verordnung bereits vor der Prüfung durch den juristischen Dienst der EU sowie vor den Übersetzungen in die jeweiligen EU-Amtssprachen verabschiedet werden kann. Das Inkrafttreten der EU-Verpackungsverordnung wird gegen Jahresende 2024/2025 erwartet. Die PPWR ist ein innovativer Schritt im Umgang mit Verpackungen und den damit verbundenen Umweltauswirkungen. Sie soll die momentan gültige EU-Richtlinie über Verpackungsabfälle und Verpackungen vom 20. Dezember 1994 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) ablösen. Im Gegensatz zu den bisherigen Richtlinien, die von jedem EU-Mitgliedstaat individuell umgesetzt werden, handelt es sich bei der PPWR um eine Verordnung, die in allen 27 EU-Mitgliedsstaaten nach Inkrafttreten einheitlich und verbindlich gültig ist. Ziel ist die wirksame Abfallreduzierung und Minimierung negativer Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt. Zugleich sollen Hersteller zu einem verantwortungsvolleren Handeln verpflichtet werden sowie eine Förderung von Rezyklaten und die Weiterentwicklung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft erfolgen. Bislang gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG) auf nationaler Ebene.

Verpackungsmüll und To-go-Produkte

Eine Aktualisierung der Verordnungen zum Umgang mit Verpackungen ist mit Blick auf die jährlich entstehenden Millionen Tonnen an Müll und dem begrenzten Verbrauch endlicher Ressourcen notwendig. 350.000 Tonnen Abfall entstanden laut einer Studie des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU) allein in Deutschland im Jahr 2017 durch Einweggeschirr und To-go-Verpackungen, Tendenz steigend. Zwischen 1994 und 2017 stiegen die Abfallmengen insgesamt um 44 Prozent. Kunststoffabfälle nahmen um 72 Prozent zu, Abfälle aus Pappe, Papier und Karton um 26 Prozent. Bei Einwegverpackungen aus dem Take-away-Bereich betrug die Steigungsrate 38 Prozent. Etwa ein Drittel dieser Einwegverpackungen stammt aus der Systemgastronomie und von Imbissen. Gründe für das hohe und weiter steigende Abfallaufkommen liegen laut NABU in technischen, sozialen und kulturellen Aspekten. Allgemein steigt das Müllaufkommen in der gesamten EU seit Jahren weiter an. Laut einer Studie von Eurostat stellen Verpackungen in der EU eine immer größer werdende Abfallquelle dar. Die Gesamtmenge stieg von 66 Millionen Tonnen im Jahr 2009 auf 84 Millionen Tonnen im Jahr 2021. Jeder Europäer erzeugte 2021 ganze 188,7 kg Verpackungsmüll. Ohne regulierende Maßnahmen, wie sie die PPWR nun festlegt, würde diese Menge wohl bis 2030 auf 209 kg ansteigen.

ganz viele Kaffeebecher landen als Abfall im Müll

Welche Maßnahmen sollen mit der PPWR umgesetzt werden?

Zur Umsetzung der PPWR ist eine Harmonisierung der Vorschriften auf nationaler Ebene erforderlich, um die einheitliche Umsetzung der Verordnung sicherzustellen. Darüber hinaus erfordert die Realisierung der Ziele erhebliche Investitionen in Recyclinganlagen und -technologien.

Zu wichtigen Regelungen der EU-Verpackungsverordnung zählen unter anderem:

  • Reduktion von Verpackungsmüll: Artikel 43 der PPWR legt eine sukzessive Verringerung des Verpackungsverbrauchs fest. Das Pro-Kopf-Aufkommen von Verpackungsmüll soll im Vergleich zum Bezugsjahr 2018 bis 2030 um 5 Prozent, bis 2035 um 10 Prozent und bis 2024 um 15 Prozent verringert werden. Händler müssen entsprechend Maßnahmen ergreifen, die zur Reduzierung der Abfallmengen durch Verpackungen führen.
  • Beschränkungen von Einwegverpackungen: Artikel 25 legt im HoReCa-Sektor (Hotel/Restaurant/Café bzw. Catering) ab dem 1. Januar 2025 die Beschränkung bestimmter Verpackungen fest. Ausgenommen sind Metallverpackungen und Verpackungen aus Verbundmaterialien wie etwa kunststoffbeschichtete Pappbecher und Beutel mit Sichtfenster. Es gibt etliche Ausnahmeregelungen für Kleinstunternehmen, bestimmte Einrichtungen mit besonderen Hygienebestimmungen und andere.
  • Informative Deklaration: Es werden durch die PPWR in Annex VIII spezifische Anforderungen an die Informationsvergabe und Kennzeichnung von Verpackungen gestellt. Zum Beispiel müssen recycelfähige Verpackungen als solche gekennzeichnet sein. Ebenso müssen Informationen über die angemessene Entsorgung der Verpackungen für Verbraucher bereitgestellt werden.
  • Konformitätserklärung: Händler müssen laut Artikel 15 für jede Verpackung eine umfassende Konformitätserklärung bereitstellen, die speziellen, in der PPWR genannten Anforderungen entsprechen muss. Dies bringt einen erhöhten administrativen Aufwand mit sich, da Annex VII auch eine technische Dokumentation vorsieht.
  • Verbot bestimmter Arten von Einwegverpackungen ab dem 1. Januar 2030: Dazu gehören Verpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse, Verpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Cafés und Restaurants abgefüllt und konsumiert werden, Einzelportionen (z. B. Gewürze, Saucen, Sahne, Zucker), Miniaturverpackungen für Toilettenartikel und sehr leichte Kunststofftragetaschen (unter 15 Mikrometer).
  • Verhinderung gesundheitsschädlicher Auswirkungen: Um gesundheitsschädigende Auswirkungen zu verhindern, enthält die PPWR ein Verbot der Verwendung von per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) oberhalb bestimmter Grenzwerte in Lebensmittelkontaktverpackungen (Artikel 5).
  • Materialübergreifende Mehrwegangebotspflicht: Artikel 32 legt fest, dassMehrwegalternativen nicht zu einem höheren Preis oder schlechteren Bedingungen als Speisen und Getränke in Einwegverpackungen angeboten werden. Auch das Abfüllen in kundeneigene Behälter auf Kundenwunsch hin wird von der PPWR festgelegt.
  • Förderung von Mehrwegsystemen: Ab 2030 sollen Unternehmen laut Artikel 33 ganze 10 Prozent ihrer Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen anbieten. Artikel 50 legt fest, dass bis 2029 sogar 90 Prozent der Einweg-Getränkebehälter aus Kunststoff und Metall (bis zu drei Liter) über Pfand-Rückgabe-Systeme und andere Lösungen getrennt gesammelt werden müssen.
  • Zur Reduzierung unnötiger Verpackungen wurde in Artikel 24 für Transport-, Sammel- und E-Commerce-Verpackungen ein maximaler Anteil an Leerraum von 50 Prozent festgelegt. Importeure und Hersteller müssen zudem darauf achten, dass Gewicht und Volumen der Verpackungen minimiert werden.

Die Notwendigkeit für die Umsetzung der PPWR

Mit regulierenden Maßnahmen, wie sie in der EU-Verpackungsverordnung festgelegt sind, können gezielt Änderungen mit nachhaltigen Auswirkungen auf die Produktion von Abfall durch wirtschaftliche Prozesse sowie die Kreislaufwirtschaft von in Umlauf befindlichen Ressourcen und Stoffen vorgenommen werden. Die so erwirkte Ressourceneinsparung verringert die Umweltbelastung und fördert den nachhaltigen Einsatz natürlicher Mittel. Die Einführung von Recyclingvorschriften durch die PPWR fördert zudem die Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft. Denn durch die Wiederverwendung von Materialien wird ein geschlossener Materialkreislauf geschaffen. Dadurch wird die Abhängigkeit von endlichen Ressourcen reduziert und der Bedarf an Deponien für nicht recycelbare Abfälle verringert. Langfristig liegt in der Etablierung einer Kreislaufwirtschaft ein entscheidender Faktor für die Reduzierung von Verpackungsabfällen und das Entfernen von Verpackungen aus dem Abfallstrom durch Recycling zur Entlastung der Umwelt.

Präferenzen von Verbrauchern

Die PPWR berücksichtigt im weiteren Sinne auch die Präferenzen der Verbraucher. Laut einer Umfrage von Statista zu nachhaltigen Eigenschaften von Produktverpackungen von 2022 bevorzugten 66 Prozent Produkte, die zu 100 Prozent recycelbar sind. Ganzen 55 Prozent war wichtig, dass die Produkte kein Plastik enthalten. Unternehmen werden durch derartige Präferenzen der Kaufinteressen zur Aktualisierung ihrer Verpackungsstrategien ermutigt und können mit entsprechenden Veränderungen ihre Markenreputation stärken, ihren Ruf verbessern und so das Vertrauen der Verbraucher gewinnen bzw. behalten. Die Integration von umweltfreundlichen Praktiken in das Nachhaltigkeitsmanagement oder die Erstellung einer Bilanzierung des CO2-Fußabdrucks eines Unternehmens kann langfristig Wettbewerbsvorteile sichern.

Ausblick und Potenzial

Die EU-Verpackungsverordnung wird voraussichtlich Ende 2024 oder Anfang 2025 in Kraft treten und zukünftig zur EU-weiten Reduzierung von Verpackungsmüll beitragen. Der endgültige Gesetzestext ist noch nicht festgelegt, zahlreiche Regelungen werden in den kommenden Jahren durch Leitlinien und delegierte Rechtsakte präziser definiert werden. Nach Inkrafttreten soll die EU-Verpackungsordnung die Kreislaufwirtschaft fördern, die Herstellung unnötiger Verpackungen minimieren und zur Wiederverwendung von Stoffen sowie zum Recycling beitragen. Mit der Verabschiedung der PPWR werden für Wirtschaft und Industrie Anpassungen des Verpackungsmanagements an die Gesetzgebung notwendig sein. Für Hersteller und Händler bedeutet dies Mehraufwand, daher ist ein frühzeitiges Handeln mit Blick auf die anstehenden Veränderungen geraten.